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Generalbevollmächtigung
in Vermögensangelegenheiten
Die Vorsorgevollmacht hat eine umfassende Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten
zu enthalten. Jegliche Einschränkungen, auch für Schenkungen
oder Geschäfte des Bevollmächtigten mit sich selbst sind unbedingt
zu vermeiden, da bei Erteilung der Vollmacht naturgemäß nicht
abzusehen ist, welche Rechtsgeschäfte aufgrund der Vollmacht vorzunehmen
sind. So ist etwa keineswegs ausgeschlossen, dass der Vollmachtgeber aufgrund
eines Erbfalls Grundbesitz erlangt, der aus Zweckmäßigkeits-
oder Steuererwägungen nicht weiterübertragen werden könnte,
wenn die Vollmacht nicht auch unentgeltliche Geschäfte umfasst. Der
Bevollmächtigte muss auch befugt sein, Untervollmacht zu erteilen,
da er ansonsten nicht die Möglichkeit hätte, Rechtsanwälte
oder Steuerberater zu beauftragen.
Vollmacht
in persönlichen Angelegenheiten
Typisch für die umfassende Vorsorgevollmacht ist die Tatsache, dass
sie über die Bestimmungen einer Generalvollmacht hinaus eine umfassende
Bevollmächtigung in persönlichen Angelegenheiten, insbesondere
hinsichtlich der Erklärungen in gesundheitlichen Angelegenheiten
und zur Heimunterbringung enthält. Anders als die Generalvollmacht
darf dieser Teil der Vollmacht nicht allgemein gefasst sein, sondern
muss bestimmte Befugnisse (gesundheits- und lebensgefährliche sowie
freiheitsbeschränkende Eingriffe) explizit enthalten. Derartige
Entscheidungen gemäß § 1904 und 1906 BGB (lebensgefährliche
und freiheitsbeschränkende Eingriffe) bedürfen nicht nur bei
Betreuern, sondern auch bei Bevollmächtigten der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.
Patientenverfügung
Kein Arzt darf behandeln, wenn der Patient mit der Behandlung nicht einverstanden
ist. Die gemeinhin als Patientenverfügung bezeichnete Erklärung,
dass künstlich lebensverlängernde Maßnahmen nicht gewünscht
werden, wenn keine Aussicht besteht, dass der Patient sein Bewusstsein
je wiedererlangt bzw. wenn der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat, kann
als Anlage zur Urkunde genommen werden.
Die Privatautonomie sowohl in wirtschaftlichen (als Vertragsfreiheit),
als auch in persönlichen Angelegenheiten (als Recht auf körperliche
Unversehrtheit) findet ihre natürliche Grenze jedoch da, wo man zu
einer selbstbestimmten Entscheidung gar nicht in der Lage ist.
Anders als bei Kindern gibt es bei geschäftsunfähigen Erwachsenen
keinen gesetzlichen Vertreter. Selbst bei geistig behinderten
Kinder hört die Vertretungsbefugnis der Eltern mit Vollendung des
18. Lebensjahres auf.
Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ist eine Betreuung nicht anzuordnen,
wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten
erledigt werden können. Die Erteilung einer Vorsorge-vollmacht
im hier beschriebenen Sinne schließt daher die Betreuung aus. Mit
Ausnahme der Entscheidungen gemäß § 1904 und 1906 BGB
(lebensgefährliche und freiheitsbeschränkende Eingriffe) wird
der Bevollmächtigte anders als der Betreuer vom Vormundschaftsgericht
nicht kontrolliert. Dies ist in aller Regel ein Vorteil, kann aber bei
einem gestörten Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten
auch ein Nachteil der Erteilung von Vorsorgevollmachten sein. Vorsorgevollmachten,
für die nach dem Gesetz nur Schriftform vorgeschrieben ist, sollten
in jedem Falle notariell beur-kundet werden, da ansonsten ihre Verwendbarkeit
für formbedürftige Rechtsgeschäfte etwa in Grundstücks-,
Nachlass- oder Firmenangelegenheiten sowie bei Zweifeln über die
Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers ausgeschlossen wäre.
Für die Vorsorgevollmacht gilt der Grundsatz „ganz
oder gar nicht". Sie muss inhaltlich weit gefasst sein,
um allen Eventualitäten nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
Rechnung tragen zu können. Wird die Wirksamkeit der Vollmacht - wie
in vielen Formularen - vom für Dritte nicht nachprüfbaren Gesundheitszustand
des Vollmachtgebers abhängig gemacht, ist die Vollmacht im Rechtsverkehr
nicht verwendbar. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt daher hundertprozentiges
Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Liegt dieses nicht
vor, sollte lediglich eine Betreuungsverfügung,
also eine für das Vormundschaftsgericht gemäß § 1897
Abs. 4 BGB regelmäßig verbindliche Benennung des im Ernstfall
zu bestellenden rechtlichen Betreuers beurkundet werden.
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