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Vorsorgevollmacht
 

Generalbevollmächtigung in Vermögensangelegenheiten

Die Vorsorgevollmacht hat eine umfassende Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten zu enthalten. Jegliche Einschränkungen, auch für Schenkungen oder Geschäfte des Bevollmächtigten mit sich selbst sind unbedingt zu vermeiden, da bei Erteilung der Vollmacht naturgemäß nicht abzusehen ist, welche Rechtsgeschäfte aufgrund der Vollmacht vorzunehmen sind. So ist etwa keineswegs ausgeschlossen, dass der Vollmachtgeber aufgrund eines Erbfalls Grundbesitz erlangt, der aus Zweckmäßigkeits- oder Steuererwägungen nicht weiterübertragen werden könnte, wenn die Vollmacht nicht auch unentgeltliche Geschäfte umfasst. Der Bevollmächtigte muss auch befugt sein, Untervollmacht zu erteilen, da er ansonsten nicht die Möglichkeit hätte, Rechtsanwälte oder Steuerberater zu beauftragen.

Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten

Typisch für die umfassende Vorsorgevollmacht ist die Tatsache, dass sie über die Bestimmungen einer Generalvollmacht hinaus eine umfassende Bevollmächtigung in persönlichen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Erklärungen in gesundheitlichen Angelegenheiten und zur Heimunterbringung enthält. Anders als die Generalvollmacht darf dieser Teil der Vollmacht nicht allgemein gefasst sein, sondern muss bestimmte Befugnisse (gesundheits- und lebensgefährliche sowie freiheitsbeschränkende Eingriffe) explizit enthalten. Derartige Entscheidungen gemäß § 1904 und 1906 BGB (lebensgefährliche und freiheitsbeschränkende Eingriffe) bedürfen nicht nur bei Betreuern, sondern auch bei Bevollmächtigten der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

Patientenverfügung

Kein Arzt darf behandeln, wenn der Patient mit der Behandlung nicht einverstanden ist. Die gemeinhin als Patientenverfügung bezeichnete Erklärung, dass künstlich lebensverlängernde Maßnahmen nicht gewünscht werden, wenn keine Aussicht besteht, dass der Patient sein Bewusstsein je wiedererlangt bzw. wenn der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat, kann als Anlage zur Urkunde genommen werden.


Die Privatautonomie sowohl in wirtschaftlichen (als Vertragsfreiheit), als auch in persönlichen Angelegenheiten (als Recht auf körperliche Unversehrtheit) findet ihre natürliche Grenze jedoch da, wo man zu einer selbstbestimmten Entscheidung gar nicht in der Lage ist.
Anders als bei Kindern gibt es bei geschäftsunfähigen Erwachsenen keinen gesetzlichen Vertreter. Selbst bei geistig behinderten Kinder hört die Vertretungsbefugnis der Eltern mit Vollendung des 18. Lebensjahres auf.

Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ist eine Betreuung nicht anzuordnen, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können. Die Erteilung einer Vorsorge-vollmacht im hier beschriebenen Sinne schließt daher die Betreuung aus. Mit Ausnahme der Entscheidungen gemäß § 1904 und 1906 BGB (lebensgefährliche und freiheitsbeschränkende Eingriffe) wird der Bevollmächtigte anders als der Betreuer vom Vormundschaftsgericht nicht kontrolliert. Dies ist in aller Regel ein Vorteil, kann aber bei einem gestörten Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten auch ein Nachteil der Erteilung von Vorsorgevollmachten sein. Vorsorgevollmachten, für die nach dem Gesetz nur Schriftform vorgeschrieben ist, sollten in jedem Falle notariell beur-kundet werden, da ansonsten ihre Verwendbarkeit für formbedürftige Rechtsgeschäfte etwa in Grundstücks-, Nachlass- oder Firmenangelegenheiten sowie bei Zweifeln über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers ausgeschlossen wäre.

Für die Vorsorgevollmacht gilt der Grundsatz „ganz oder gar nicht". Sie muss inhaltlich weit gefasst sein, um allen Eventualitäten nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit Rechnung tragen zu können. Wird die Wirksamkeit der Vollmacht - wie in vielen Formularen - vom für Dritte nicht nachprüfbaren Gesundheitszustand des Vollmachtgebers abhängig gemacht, ist die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht verwendbar. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt daher hundertprozentiges Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Liegt dieses nicht vor, sollte lediglich eine Betreuungsverfügung, also eine für das Vormundschaftsgericht gemäß § 1897 Abs. 4 BGB regelmäßig verbindliche Benennung des im Ernstfall zu bestellenden rechtlichen Betreuers beurkundet werden.