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Eine Immobilie wird der Käufer in den seltensten Fällen aus
Rücklagen (Eigenmitteln) bezahlen, in der Regel muss der Käufer
einen Kredit aufnehmen. Meist verlangt das finanzierende Kreditinstitut
zur Absicherung des Darlehens eine Grundschuldbestellung am Kaufobjekt
bereits vor Kaufpreiszahlung.
Diese Information richtet sich in Ziffer 5 deshalb auch an den Verkäufer,
dessen Mitwirkung bei der Bestellung einer Grundschuld an der verkauften
Immobilie im Normalfall also erforderlich ist und von dem finanzierenden
Kreditinstitut als selbstverständlich vorausgesetzt wird.
Die Grundschuldbestellungsurkunden sind Formulare (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
der Banken und Sparkassen. Änderungen des Inhalts auszuhandeln, dürfte
nicht möglich sein. Wenn Sie Details dieser Formulare prüfen
möchten, sollten Sie sich von Ihrem Kreditinstitut vorab das Formular
aushändigen lassen.
1. Mit einer Grundschuld sichert sich die finanzierende
Bank zusätzlich ab, indem sie sich eine erleichterte Zugriffsmöglichkeit
auf das betreffende Grundstück und zusätzlich auch auf das gesamte
sonstige Vermögens des „Schuldners" einräumen lässt.
Durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch wird das Grundstück
zum Pfand. Die Grundschuld gibt der Bank nämlich das Recht, das belastete
Grundstück versteigern zu lassen und aus dem Versteigerungserlös
einen Betrag in Höhe des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und Nebenleistung
(siehe dazu 3.) zu entnehmen.
2. Wichtig für das Verständnis ist Folgendes:
Die Grundschuld wird zwar meist anlässlich eines bestimmten Darlehensvertrags
bestellt, führt aber völlig unabhängig vom Kredit ein rechtliches
Eigenleben. Das nötige Bindeglied zwischen Darlehen und Grundschuld
ist die Sicherungsabrede oder auch Zweckerklärung. Sie regelt, was
die Grundschuld genau absichert: In der Regel sind dies nicht nur die
Ansprüche aus dem gerade geschlossenen Kreditvertrag, sondern alle
Forderungen, die die Bank jetzt oder künftig gegen den Schuldner
hat. Diese umfassende Zweckerklärung kann zu unerwarteten
Haftungsrisiken führen, nämlich für Kredite, die der Grundschuldbesteller
nicht selbst aufgenommen hat. Beispiel: Beide Ehepartner bestellen gemeinsam
eine Grundschuld, die nach der Zweckerklärung auch Darlehen sichert,
die einer allein, beispielsweise für seine gewerblichen/freiberuflichen
Zwecke aufnimmt; Eltern bestellen eine Grundschuld für Kredite ihrer
Kinder. Die „weite Zweckerklärung ist der Regelfall, gewünschte
Einschränkungen müssen Sie mit der Bank vorab verhandeln.
3. Die Grundschuldzinsen und sonstigen Nebenleistungen
haben nichts mit den Darlehenszinsen zu tun, sie müssen insbesondere
nicht zusätzlich zum Kreditzins bezahlt werden. Ihre Bedeutung liegt
einzig und allein darin, dass sich im Laufe der Zeit der Betrag erhöht,
den das Kreditinstitut im Falle einer Zwangsvollstreckung maximal (d.h.
nur, wenn tatsächlich so hohe Schulden bestehen) aus dem Versteigerungserlös
entnehmen kann. Die Grundschuldzinsen bewegen sich momentan zwischen 12
% und 20 %, die sonstigen Nebenleistungen zwischen 5 % und 10 %.
4. Herzstück der Grundschuldbestellung ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
Sie gibt der Bank das Recht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks
zu veranlassen, ohne vorher ein Gerichtsurteil erstritten zu haben, was
normalerweise Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung ist. Zusätzlich
beinhaltet die Grundschuldbestellungsurkunde einen als persönliche
Haftung oder auch abstraktes Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
bezeichneten Punkt. Damit erhält die Bank das Recht, auch in das
gesamte sonstige Vermögen des Schuldners ohne Gerichtsurteil zu vollstrecken.
Dies ist nämlich meist einfacher als die Zwangsversteigerung des
Grundstücks, die Bank kann z.B. ein Sparbuch pfänden. Selbstverständlich
darf die geschuldete Summe nur einmal gefordert werden. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung
nimmt dem Schuldner nicht den Schutz eines Gerichtsverfahrens, da er gegen
die Zwangsvollstreckung klagen kann.
5. Beim Kaufvertrag ist der Käufer darauf angewiesen,
schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch eine Grundschuld am gekauften
Objekt zu bestellen, weil er sonst keinen Kredit erhalten
würde. Hierfür ist die Mitwirkung des Verkäufers erforderlich,
der ja noch Grundstückseigentümer ist, solange er im Grundbuch
steht. Man spricht von einer Vorwegbelastung. Ohne dieses Verfahren könnte
der Kaufpreis in den meisten Fällen erst sehr viel später bezahlt
werden. Zur Risikominimierung für den Verkäufer darf die Bank
des Käufers nur direkt an den Verkäufer bzw. an seine Bank zahlen.
Außerdem haftet der Verkäufer nicht mit seinem sonstigen Vermögen
(vgl. 4.)
6. Wenn, in seltenen Fällen, das betreffende Grundstück
erst aus einem anderen herausgemessen werden muss, wird zur vorläufigen
Sicherung der Anspruch des Käufers auf Übereignung des Grundstücks
an die Bank verpfändet. Allerdings akzeptiert nicht jede Bank diese
Form der Sicherung.
7. Sind mehrere Grundschulden am selben Grundstück
eingetragen, so hat die Bank mit der früher eingetragenen Grundschuld
bei einer Zwangsversteigerung die bessere Position als eine Bank mit einer
später eingetragenen Grundschuld. Die Bank mit der schlechteren Rangstelle
möchte deshalb im Grundbuch aufrücken, wenn die vorrangige Grundschuld
keine Kredite mehr absichert. Dazu ist in aller
Regel bei der Grundschuldbestellung ein Abschnitt vorgesehen, der die
Überschrift „Abtretung der Rückgewähransprüche"
trägt. Damit kann die Bank mit der schlechteren Rangstelle die Löschung
der vorrangigen Grundschuld verlangen, wenn diese nicht mehr zur Kreditsicherung
benötigt wird.
8. Wenn alle Schulden zurückgezahlt sind steht die
Grundschuld weiterhin im Grundbuch, sie erlischt nicht automatisch. Sie
könnte zur Sicherung eines neuen Darlehens bei derselben Bank verwendet
werden. Der Schuldner hat aber gegenüber der Bank einen Anspruch
auf Löschung der Grundschuld.
Wichtig ist, dass sich der Schuldner selbst um die Löschung der Grundschuld
im Grundbuch kümmern muss. Dazu ist es erforderlich, dass er von
der Bank eine sog. Löschungsbewilligung einholt und der Grundstückseigentümer
(also normalerweise der Schuldner selbst) notariell zustimmt. Der Anspruch
auf Löschung einer Grund schuld verjährt innerhalb von zehn
Jahren nach Tilgung aller gesicherten Forderungen.
Da die Grundschuldbestellungsurkunde
für den juristischen Laien schwer verständlich ist, soll Ihnen
das Merkblatt dabei helfen, sich schon vorab mit den wichtigsten Punkten
der Grundschuld auseinander zu setzen. Die Grundschuld wird Ihnen in der
Beurkundungsverhandlung bezogen auf Ihren konkreten Fall erläutert.
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