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Vererbt wird der ganze Nachlass, das sind alle Werte und alle Schulden
(Aktiva und Passiva). Sie können viel Streit und manche gerichtliche
Auseinandersetzung vermeiden, wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen
hinterlassen. Sie können die Erbfolge nämlich durch Testament
oder durch Erbvertrag regeln. Ein Erbvertrag wird mit einer oder mehreren
anderen Personen geschlossen - meist unter Ehegatten.
Eine Person als Alleinerbe erhält den gesamten Nachlass
des Verstorbenen. Sind mehrere Miterben vorhanden (beispielsweise überlebender
Ehepartner und Kinder), ist jeder zu einem Bruchteil am Nach-lass beteiligt.
Die Erbengemeinschaft rückt in ihrer Gesamtheit
in die Rechtsstellung des Erblassers ein.
Soll eine Person nicht Erbe werden, aber einen Gegenstand aus dem Nachlass
erhalten, ist ihr ein Vermächtnis auszusetzen. Eine
solche Anordnung hat aber nicht zur Folge, dass das Eigentum an diesem
Gegenstand dem Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall zufällt. Allerdings
hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Überlassung dieses
Gegenstandes gegenüber dem Erben.
Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar errichtet werden. Ein Testament
kann privatschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Die größere
Sicherheit bietet die Errichtung eines Testaments zur Niederschrift eines
Notars. Die Vorteile liegen auf der Hand:
1. Aufgrund der Beratung durch den Notar erhalten die
Erklärungen im Testament die rechtliche Ausformung, die Ihren Vorstellungen
entspricht.
2. Der Notar kann auf steuerlicher Folge der geplanten
Maßnahmen (Erbschaftssteuer) hinweisen, insbesondere im Fall des
Vorhandenseins von Betriebsvermögen die Hinzuziehung des Steuerberaters
anregen, bei nicht verheirateten Personen auf steuerliche Fallen hinweisen.
3. Nach dem Ableben eröffnet das zuständige
Nachlassgericht das sicher verwahrte Testament. Ein Erbscheinsantrag ist
in den meisten Fällen nicht erforderlich, es genügt das Eröffnungsprotokoll.
Auch hier gilt: je besser Ihre Vorabinformation, desto zielgerichteter
kann bereits die erste Besprechung sein. Haben Sie Ihren Willen schon
handschriftlich skizziert, sollten Sie zur Vorbereitung des ersten Gesprächs
den Entwurf per Post oder Fax senden.
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